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rechtliche Verhältnisse
und Urteile
Augsburger
Allgemeine: Verwaltungsgerichtshof (VGH) München
entscheidet
z u G u n s t e n von Windkraft-Gegnern !
Letztinstanzliches
VGH-Urteil läßt Windkraft-Gegner jubeln und
verhindert eine Reihe von
Nachteilen, die mit dem ungezügelten, massiven
Windkraft-Ausbau -
auch an für Windkraft ungeeigneten Standorten
- entstanden wären
VGH-Urteil
auch für Baden-Württemberg relevant: Stellung der
durch die neuen
Landesplanungsgesetze potentiellen Windkraft-Investoren
„schutzlos“
ausgelieferten Regionalverbände und Kommunen wird
gestärkt
(wm /
261111) - Ein jetzt in der Augsburger Allgemeinen vom 24.11.2011
bekannt gewordenes, letztinstanzliches und jüngst getroffenes
Urteil
des VGH München läßt Windkraft-Gegner
jubeln, wird das Urteil doch über
den gegen einen geplanten Windkraft-Standort in Oberfranken
entschiedenen Einzelfall hinaus von Verwaltungsjuristen als
Präzedenzentscheidung angesehen, die für viele gleich
oder ähnlich
gelagerte Fälle Bindungswirkung haben wird. Nachdem es sich um
ein
letztinstanzliches, durch ein höheres Gericht ( =
VGH) - nach
Zurück-Verweisung durch das Bundesverwaltungsgericht an den
VGH -
getroffenes Urteil handelt, dürfte es auch außerhalb
Bayerns - dem
Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes entsprechend -
angewendet
werden.
Der jetzt
getroffenen VGH-Entscheidung ging dem
Pressebericht zufolge ein regelrechter
„Rechtsmarathon“ voraus, nachdem
das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Fall an den VGH
München
zurück verwiesen hat und nachdem die Vorinstanzen
einschließlich VGH
München zunächst noch im Sinne des Klägers =
Investors entschieden
hatten, der auf sogenannten
„weißen“ Flächen
- = für Windkraft
bisher „unbeplante“ Flächen, d.h.
Flächen, die bisher in Regional- bzw.
Flächennutzungsplänen weder als Windvorrang-Gebiet
noch als
Windkraft-Ausschlußgebiet ausgewiesen wurden
- Windräder bauen wollte.
Obwohl die
einzelnen Entscheidungsgründe im
Detail erst in einigen Wochen durch den VGH veröffentlicht
werden,
werden Entscheidung und die vorab bekannt gewordenen Leitsätze
von
Fachleuten schon jetzt dahingehend interpretiert,
Im K l a r t e x t:
Auf Basis dieser VGH-Entscheidung können Windräder
künftig nur noch
Daher: Weist eine
Gemeinde k e i
n e
Konzentrationsflächen für Windkraft im
Flächennutzungsplan aus, können auf der Gemarkung
dieser
Gemeinde dem VGH-Urteil zufolge bis auf weiteres k e i n e
Windräder gebaut werden, auch dann nicht, wenn potentielle
Windkraft-Investoren bereit stehen und entsprechend „Druck
machen“…
Dies
stärkt künftig die Rechtsposition
von Kommunen und Regionalverbänden auch in
Baden-Württemberg,
die - nach den neuen, von der grün-roten
BW-Landesregierung jüngst erlassenen
Landesplanungsgesetze
- potentiellen (teilweise auch ideologisch verblendeten)
Windkraft-Investoren - wie in Ingersheim
- bei
deren Verlangen nach Ausweis neuer Windkraft-Standorte mehr oder
weniger „schutzlos“ ausgeliefert gewesen
wären.
Wie bekannt,
sollen die von der grün-roten
BW-Landesregierung neu erlassenen Landesplanungsgesetze den massiven
Ausbau der Windkraft fördern. Die neuen Gesetze sehen u.a. die
Verlagerung der Entscheidungskompetenz von den bisher
zuständigen
Regionalverbänden auf die Kommunen vor, wobei hinsichtlich des
Ausweises neuer Windkraft-Standorte ein neu auf die Kommunen
einwirkendes Druckszenario aufgebaut wird: Die Kommunen sollen bis zum
Sommer 2012 neue Windkraft-Standorte auf ihrer Gemarkung ausweisen. Hat
die Kommune innerhalb dieser Übergangsfrist (noch) keine
Windkraft-Standorte ausgewiesen, sollen potentielle
Windkraft-Investoren - nach Einigung mit dem
Grundstückseigentümer - für ihnen
geeignet
erscheinende Windrad-Standorte Bauanträge stellen
können,
denen durch die Genehmigungsbehörde (i.d.R. das
zuständige
Landratsamt) bei Einhaltung der für Windrad-Bau geltenden
Bestimmungen zu entsprechen wäre.
Letztere wurden
über die Änderung der
BW-Landesplanungsgesetze - im Interesse
potentieller
Windkraft-Investoren und gegen die Interessen der im Wirkungskreis und
im Umfeld wohnenden Bürger - ebenfalls
gelockert: So
sollen künftig Windräder noch näher an
Wohngebiete
heranrücken und nunmehr auch inmitten von für
Windrad-Bau
bisher ausgewiesenen Tabuzonen wie
•
Waldgebiete
• Landschafts-, Tier- und
insbesondere Vogelschutzgebieten
gebaut werden
können.
Die Anwendung dieser durch den VGH
München im Urteil getroffenen Richtlinien
verhindert nunmehr im Interesse der Allgemeinheit, aber vor allem im
Interesse der im Windkraft-Wirkungskreis betroffenen
Bürgern
- neben weiteren Nachteilen - vor allem
eine
ungezügelte, großflächige
Windrad-Verspargelung ganzer
Landstriche, die bisher - d.h. v o r
diesem Urteil - und ab März 2011 zu
befürchten
war, nachdem die seit Jahrzehnten in Bayern an der Macht befindliche
CSU bei der nächsten Bayern-Landtagswahl unter anderem
aufgrund
des immer noch in weiten Teilen der Bevölkerung
vorherrschenden
„Fukushima-Syndroms“ den Verlust der
Regierungsmacht in
Bayern befürchtet und zu dessen Vermeidung im Zuge der seit
März / April 2011 bundesweit ausgerufenen Energiewende ein
intensiver Ausbau regenerativer Energieträger auch in Bayern
vonstattengehen sollte, wobei hauptsächlich
die Windkraft
durch Lockerung bzw. Außer-Kraft-Setzung von bisher
geltenden,
restriktiveren Landesplanungsgesetzen -
ähnlich dem
jetzt von der neuen grün-roten BW-Landesregierung in
Baden-Württemberg praktizierten Verfahren
-
durch erleichterten Ausweis von Windkraft-Standorten vor allem
über dezentrale, auf Ebene der Kommunen zu treffende
„pro-Windkraft“-Entscheidungen regelrecht
„gepusht“ werden soll.
In
Baden-Württemberg sollen - wie
bekannt -
nach den Plänen der neuen grün-roten Landesregierung
neben
den jetzt schon installierten 372 Windrädern in der laufenden
Legislaturperiode 2011 - 2015 jährlich bis zu 150 neue
Windräder - insgesamt 750 neue
Windräder
- gebaut werden; bis zum Jahr 2020 sollen insgesamt 1200 neue
Windräder errichtet werden.
Für
einen derart massiven Ausbau reicht die Standort-Kapazität
an den vom aufgrund objektiver Begutachtung und langjähriger,
repräsentativ erfolgter Windmessungen durch den TÜV
Süd
im Windatlas für Baden-Württemberg als relativ
windstark
empfohlenen Windkraft-Standorten in den Regionen
• Hohenlohe
• Höhenrücken
des Süd-Schwarzwalds
• Höhenrücken
des Nord-Schwarzwalds
• Schwäbische Alb
bei weitem n i c h
t aus,
da die dortigen, für baden-württembergische
Verhältnisse
relativ windgünstigen Standorte schon durch einen
Großteil
der bereits 372 installierten Windräder belegt und die Aufnahmekapazität
der „Windkraft-Filet-Standorte“
- vor allem auf
den Höhenzügen des Schwarzwalds -
weitgehend
beschränkt ist.
Sollen
die - vor allem politisch
motivierten und hauptsächlich Ideologie und Symbolik (wie in
Ingersheim) geschuldeten, weniger auf wirtschaftlichen
Überlegungen basierend -
Windkraft-Pläne in BW
auch nur annähernd umgesetzt werden, sind hierzu viele neue
Windkraft-Standorte - auch in vergleichsweise
windärmeren und daher vom BW-Windatlas n i c h t
empfohlenen (wie in Ingersheim) - Regionen
nötig,
wobei viele der neu in Baden-Württemberg auszuweisenden
Windrad-Standorte noch näher an
•
Wohngebiete
• Landschaftsschutz- und
• Naturschutzgebiete
(künftig: Windradbau in Waldgebieten)
heranreichen
würden mit allen hierdurch entstehenden Nachteilen (vgl.
unten).
Damit
käme es - wie in
Ingersheim - zu vielen Nachteilen zu Lasten der im
Windrad-Wirkungskreis lebenden Bürger auch an vergleichsweise
windarmen und daher für Windkraft-Stromerzeugung ungeeigneten
Standorten, an denen - wenn
überhaupt -
nur eine marginale Windkraft-Stromerzeugung möglich
wäre,
wobei die Windrad-Stillstandszeiten aufgrund
•
Windflaute und
• „lauer
Lüftchen“
jahresdurchschnittlich
sehr hoch sein würde.
Ein derart krasses Mißverhältnis zwischen gar keinem
bzw.
nur kleinem Nutzen (Stromertrag) und durch Windrad-Betrieb verursachten
großer Nachteilen (wie in Ingersheim) rechtfertigt nicht
einen
derart massiven Ausweis von Windvorrang-Gebieten und Bau von
Windrädern zu Lasten der Allgemeinheit, wie von der
grün-roten BW-Landesregierung durch jetzt geänderte
Landesplanungsgesetze geplant.
Eine weitaus
größere Effizienz beim Aufstellen der nationalen
Energie-Bilanz würde z.B. erreicht, wenn der vorhandene
Alt-Bestand
-
Immobilien-Altbestand im Wirtschaftssektor
sowie im staatlichen Sektor (Behörden, Ministerien,
Kindergärten, Schulen, Hochschulen u.a. )
energetisch
saniert würde.
Wie schon an
anderer Stelle mehrfach
aufgeführt, sind Bürger im Wirkungskreis der
Windkraft-Anlage
und in der weiteren Umgebung regelmäßig mit
folgenden
Nachteilen konfrontiert (vgl. hierzu auch die Ergebnisse der
„Google-Suchmaschine“ zu den Stichworten
„Immobilien
Wertverluste Windrad“, „Infraschall Windkraft
Gesundheitsrisiken“, „Nachteile Umwelt- und
Naturschutz
Windrad-Betrieb“ u.a., die jedermann selbst ermitteln kann) :
Das jetzt
ergangene, letztinstanzliche Urteil des
VGH München gibt Anlaß zur Hoffnung, daß
der sich nach
„Fukushima / Japan“ ab dem 12.3.2011 infolge der
überstürzt und „Hals über
Kopf“ von der
Politik nur aus Gründen des puren Machterhalts auf Basis der
ausgerufenen Energiewende sich daraufhin abzeichnende
„Wildwuchs“ des
Windkraft-Ausbaus - vor
allem an unwirtschaftlichen Standorten und zur
großflächigen
Landschafts-Verspargelung führend - im
relativ
windarmen südlichen Binnenland noch weitgehend verhindert
werden
kann.
Walter
Müller / Pressewart „Gegenwind
Husarenhof“
www.gegenwind-husarenhof.de
„Was
interessiert mich mein Geschwätz von gestern ?“
Landrat
Dr. Haas im Jahr 2 0 0 1: A b l e h n u n
g einer nur 6 0 m hohen
Windkraftanlage unter B e r u f u n g auf
Bundesnaturschutzgesetze
Landrat
Dr. Haas im Jahr 2 0 1 1: G e n e h m i g u n
g eines 1 8 0 m
hohen Windrads an nahezu identischem Standort unter V e r s t o
ß
gegen Bundesnaturschutzgesetze….
Ten
years after: Erinnerungslücken nun auch bei Landrat Dr. Haas ?
(wm /
100911) - Wie bekannt und in mehreren Beiträgen in unserer
Homepage dargestellt (siehe
hier „History“)
, hat der damals schon amtierende Ludwigsburger Landrat Dr. Haas im
Jahr 2001 den Antrag zum Bau eines damals nur rd. 60 m hohen Windrads
auf Besigheimer Gemarkung abgelehnt, während er nun
- rd. 10 Jahre
später - mit seinem Genehmigungs-Bescheid
vom 12.1.2011 den Antrag
der nahezu personengleichen Antragsteller zum Bau einer jetzt mit 180 m
Höhe nun
3-mal höheren (!!) Windindustrieanlage unweit
des früher geplanten Standorts
in nur rd. 200 m Entfernung - jetzt allerdings auf
Ingersheimer
Gemarkung und „hart“ an der Gemarkungsgrenze zu
Besigheim - genehmigt
hat.
Nicht
wenige
Betrachter attestieren dem Landrat ob seines radikalen
180-Grad-Kehrtschwenks ein „Wendehals-Syndrom“, das
bisher
allerdings vorwiegend Umfall-Politkern - d.h.
Politikern
ohne „Rückgrat“, die ihr
„Fähnchen im
Wind“ regelmäßig und je nach
großpolitischer
Wetterlage „umhängen“
- anhaftete
und weniger Behördenleitern, und der eine oder andere
Zeitgenosse
stellt bereits die Frage nach dem Erinnerungsvermögen des
Landrats, weil dieser im Jahr 2001 bei seiner damaligen Ablehnung eines
maximal 200 m entfernt liegenden und damit nur unweit vom jetzt
vorgesehenen Windrad-Standorts den Bau eines nur
60 m hohen Windrads noch vehement und in
Übereinstimmung mit dem
•
Besigheimer Bürgermeister und
• dem
Besigheimer Gemeinderat
• dem
Regierungspräsidium Stuttgart und dem
•
Staatsministerium in Stuttgart
abgelehnt
hat, während das jetzt von ihm genehmigte und mit
180 m Höhe 3-mal so hoch geplante Windrad im
Vergleich zum von ihm im Jahr 2001 abgelehnten Windrad von den zu
erwartenden und zu Lasten der im Umkreis wohnenden
Bürgern
eintretenden Nachteilen her („Nachteile
in Ingersheim“) erheblich
n e g a t i v e r e Auswirkungen hat, wie z.B.
- s
c h ä d l i c h e I m m i s s i o n e n
(Infraschall, Lärm, Schattenschlag, Elektrosmog) und dadurch möglicherweise
entstehende Gesundheitsrisiken zu Lasten der im
Wirkungskreis wohnenden Bürger
- W
e r t m i n d e r u n g e n bei Grund- und Boden +
Gebäuden
in Ingersheim wegen des - vom Standort aus
gesehen - noch näher an die Wohngebiete in
Klein - und
Großingersheim heranreichenden, ausgewiesenen öffentlichen
Windvorranggebiets,
das künftig potentielle Immobilienkäufer -
zu
Lasten der Verkäufer - entweder ganz vom
Kauf
abschrecken oder zu einem Abschluß nur unter
Kaufpreiszugeständnissen veranlassen dürfte und auf
dem weitere 2 - 4 (je nach Größe), noch
näher an
Groß- und Kleiningersheim heran reichende
Windindustrieanlagen gebaut werden können (die genannten
Nachteile
noch verstärkend), wie bereits mehrfach von
Lokalpolitikern
und Funktionären der SPD, Grüne und Linke in
Kreisparteitagsbeschlüssen und sonstigen Verlautbarungen
gefordert;
vereinzelt
wird von jetzt schon besorgten Ingersheimer Bürgern
„hinter
vorgehaltener Hand“ die Frage gestellt, ob der auf dem
Ingersheimer Windvorrang-Gebiet beginnende - jedoch
unter
dem Vorbehalt einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung
durch
das Verwaltungsgericht Stuttgart stehende - Bau
bzw.
Fundament-Aushub für das erste Windrad der
Startschuß sein wird für den Bau eines m e
h r e r e Windräder umfassenden W i n d p a r k s
in Ingersheim, nachdem es im Umfeld der Ingersheimer
Windkraft-Initiatoren - ortsansässig vorwiegend
außerhalb Ingersheims - , in Teilen der Ingersheimer
Bevölkerung und im Ingersheimer Gemeinderat nach wie vor
Personen
gibt, die Anteile für weitere und in der Bevölkerung
höchst umstrittene Windräder zeichnen wollen und sich
für Windrad-Standorte
aussprechen, die weniger unter Wirtschaftlichkeits-Gesichtspunkten als
vielmehr unter dem Primat von Symbolik und Ideologie
- auch
gegen die Interessen der Bevölkerung -
ausgesucht
werden.
Diese
Besorgnis vieler Ingersheimer Bürger besteht zu Recht, wenn
man
sich das jetzt von der neuen grün / roten BW-Landesregierung
verabschiedete Programm veranschaulicht, wonach jährlich
rd. 150 neue und bis zum Jahr 2020 insgesamt rd. 1600 neue
Windräder in BW gebaut werden sollen.
Damit
verläßt die neue grün / rote
BW-Landesregierung die im
Windatlas für Baden-Württemberg noch enthaltene
Empfehlung,
Windräder aus Effizienz-Gesichtspunkten und zur Verhinderung
einer
ungezügelten Landschaftsverspargelung nur in besonders
windstarken
= stromertragseffizienten Regionen (Hohenlohe,
Höhenrücken
des Süd- und Nordschwarzwalds, Schwäbische Alb) zu
konzentrieren;
Zyniker,
aber auch besonnene Beobachter sprechen bereits davon, daß
aufgrund dieser Planung und nach der gesetzgeberischen Umsetzung
künftig nahezu „jeder Hügel“ in
Baden-Württemberg - erst
recht in bereits ausgewiesenen Windvorrang-Gebieten wie in Ingersheim - als
Windrad-Standort in Frage komme, und sei er noch so
windarm…
- Stärkere
und irreparable L a n d s c h a f t s v e r s c h a n d e l u
n g wegen des jetzt 3-mal höher
geplanten Windrads
- starke
Beeinträchtigung des N a t u r- u n
d U m
w e l t s c
h u t z e s, insbesondere des V o g e l
- u n d F l
e d e r
m a u s s c h u t z e s
- durch schleichende
Umwidmung
hin zum Betrieb von Windindustrieanlagen umfunktionierten Gebiets eines
bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebiets /
Verlust wertvollen Ackerlandes
- entgegen aller Lippenbekenntnisse und
Sonntagsreden: durch den Windrad-Bau weiter
fortschreitende L a n d s c h a f t s v e r s i e g e l u n g,
obwohl bereits lange vor dem ersten Spatenstich feststeht,
daß der nur
298 m über Meereshöhe
liegende Ingersheimer Standort im vergleichsweise windarmen Binnenland
aufgrund des nur bescheidenen jahresdurchschnittlichen
Windaufkommens relativ
unwirtschaftlich ist
und von den eher unter dem Gesichtspunkt von Ideologie und Symbolik als
unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten - und
insoweit mit
„Scheuklappen“ umher laufenden
Klima-Weltverbesserern
- gegen große Teile der Bevölkerung und
ohne
Durchführung einer
Bürgerbefragung - unter
tatkräftiger Unterstützung des Ingersheimer
Bürgermeisters -
„durchgedrückt“
wurde (wie bekannt, mußte der Ingersheimer
Bürgermeister bei
einer öffentlichen Veranstaltung eingestehen,
daß - wegen relativer Windarmut -
und daher
mangels ausreichendem Stromertrag = mangels Gewerbeertrag auch keine
Gewerbesteuer-Einnahmen zu Gunsten des kommunalen Haushalts anfallen
werden)
Viele,
vor allem dem
Natur-, insbesondere dem Vogelschutz nahestehende Beobachter
„schütteln nur noch den Kopf“, wenn sie
den Genehmigungsbescheid
zum Bau eines 180 m hohen Windrads vom
12.1.2011 mit der Ablehnungs-Begründung
vom 16.3.2001 -
insbesondere die den Vogelschutz betreffende
Ablehnung-Begründung betreffend
- vergleichen,
mit der ein und derselbe Ludwigsburger Landrat gegenüber der
jetzt
geplanten + genehmigten
(!!) - gigantischen - Dimension ein
vergleichsweise
geradezu „niedliches“ und nur 60 m hohes
„Windrädchen“ am nahezu gleichen Standort
abgelehnt
hat.
Dieser
„Wendehals-Kehrtschwenk“ des Ludwigsburger Landrats
würde noch nicht einmal so krass auffallen, wenn
- die damals vorherrschenden und zur
Ablehnung
eines nur 60 m hohen Windrads an nahezu identischer Stelle
führenden Ablehnungsgründe heute
- nach 10
Jahren - weggefallen wären
- so daß
man dem Windrad-Bau zustimmen könnte - und
- wenn die schon damals gegebenen
(schlechten)
Rahmenbedingungen für Natur-, insbesondere den Vogelschutz
sich im
Zeitablauf zum positiven gewendet hätten
Beides
ist jedoch gerade nicht der Fall !
So ist
der
Landschaftsverbrauch und die Landschaftsversiegelung durch
Betonisierung der Umwelt in den letzten 10 Jahren -
gerade
auch im Landkreis Ludwigsburg - weiter
stark
fortgeschritten, wie in einschlägigen Statistiken festgehalten
und
jährlich in unzähligen
„Sonntagsreden“ zwar
angesprochen, jedoch ohne entsprechende Konsequenzen ….
Allein
dieser
Gesichtspunkt sollte eigentlich genügen, von
unwirtschaftlichen,
vom Bau völlig ineffizienter und nur unter dem Gesichtspunkt
von
Ideologie und Symbolik errichteten, die Landschaft verschandelnden
Beton-Denkmälern abzusehen.
Die
damals geltenden Bundesnaturschutzgesetze,
allen voran die Gesetze zum Vogelschutz, wurden keinesfalls
aufgelockert, sondern gelten unverändert - auch im
Landkreis
Ludwigsburg - weiter und wurden sogar noch im Interesse des
immer
mehr „unter die Räder kommenden“
Vogelschutzes
verschärft und zwar sowohl im Bund als auch in der EU. Eine
Vielzahl zwischenzeitlich letztinstanzlich - vor den
Verwaltungsgerichten und in der EU - ergangener Urteile
bestätigen diese Entwicklung beim Vogelschutz.
Folgerichtig
hat der Landrat mit seiner damaligen - unter
Berücksichtigung von
Rechtsprechung und zwingend anzuwendenden Bundesnaturschutzgesetzen
erfolgten -
Ablehnungs-Begründung vom 16.3.2001 den Antrag auf Bau eines
nur 60 m
hohen Windrads in unmittelbarer Nachbarschaft zum jetzt geplanten
Standort
zurück gewiesen.
Ein
damals im Bereich des Vogelschutzes wesentlicher
Ablehnungsgrund
war die Tatsache, daß der Rotmilan
in
unmittelbarer Nachbarschaft zum vorgesehenen Windrad-Standort
brütete und die
Fläche auf der Ingersheimer Höhe als Jagdrevier
eingenommen hat.
An
diesem Zustand hat sich bis heute nichts geändert, denn: Nach
wie vor
brütet der Rotmilan (jetzt: zwei Paare !) in der Nähe
des jetzt geplanten
Standorts und fast täglich
ist er bei seinen Flugrouten und Jagdflügen über den
Flächen am jetzt
vorgesehenen Ingersheimer Windrad-Standort zu sehen.
Über diesen
Sachverhalt haben wir in mehreren Beiträgen berichtet (vgl.
Rubrik „Natur- und
Vogelschutz“ ), der SWR 4 hat in seinem
Regional-Programm berichtet.
Dieser
Sachverhalt wird sogar von den Windrad-Initiatoren nicht bestritten,
denn im
den Antragsunterlagen beigefügten Vogelschutz-Gutachten wird
das Vorhandensein
des in der Nähe zum geplanten Windrad-Standort
brütenden, dort regelmäßig
jagenden und den Aufwind nutzenden Rotmilan bestätigt.
Die
von den Windrad-Initiatoren bzw. von Landrat Dr. Haas zum Schutz des
Rotmilans bzw. zur Abwendung des von den Rotoren am Windrad-Standort
ausgehenden Todesfallrisikos vorgeschlagenen Maßnahmen sind
nach Meinung von
mit hoher wissenschaftlicher Reputation versehenen Ornithologen jedoch
völlig
ungeeignet: Die
Windrad-Antragsteller schlagen vor, den am vorgesehenen
Windrad-Standort nahezu
täglich jagenden und dort den Aufwind nutzenden Rotmilan durch
täglich weiter
entfernt durchzuführendes Auslegen von Fleischködern
an andere, windradfreie
Zonen weg zu locken, um dem durch Rotor-Drehung entstehenden
Todesfall-Risiko - auf
das die Tiere von der Evolution nicht vorbereitet
wurden - zu
entgehen.
Ornithologen
wie Prof. Dr. Claus König (langjähriger Leiter der
Ludwigsburger Vogelwarte, bis
zu seiner Pensionierung Direktor des Naturkundemuseums Stuttgart, 12
Jahre lang
ehrenamtlicher Präsident des DBV = Deutscher Bund für
Vogelschutz =
Vorgänger-Organisation des NABU) bezweifeln die fachliche
Kompetenz derjenigen,
die derartige unqualifizierte Vorschläge
machen.
Es
sei vielmehr wissenschaftlich belegt, daß sich ein jahrelang
„in freier
Wildbahn“ lebender Greifvogel = Raubvogel auch nicht nur
ansatzweise
dahingehend „dressieren“ lasse, durch weiter von
der Todesfall-Quelle
entferntes Auslegen von Futter-Ködern von seinem instinktiven,
angeborenen
Verhalten hinsichtlich des Ausnutzens von durch Thermik entstehenden
Aufwinden,
Jagdgewohnheiten usw. abzukehren, m.a.W., wenn ein Raubvogel wie der
Rotmilan
ein jahrelang bevorzugtes und von ihm instinktiv ausgewähltes
Flug- (wegen der
dort atmosphärisch) vorhandenen Aufwinde bzw. Jagdrevier
(wegen des dort am
Boden vorhandenen Kleingetiers wie Mäusen usw.) eingenommen
hat, bleibt er in
seinem Revier und verteidigt es - wie alle anderen
Raubvögel bzw. Raubtiere
auch -
und läßt sich nicht von Menschenhand
„wegdressieren“… (Ein
„Dressieren“
von Raubtieren bzw. Raubvögeln gelänge nur im Zoo,
Zirkus oder Falknereien u.a.
mit der Folge, daß die Tiere ihre Freiheit verlören
und daher danach nicht mehr
in der Lage seien, dauerhaft in Freiheit zu
überleben…)
Wie
bekannt, ist der Rotmilan eine vom Aussterben bedrohte Vogelart. Er
steht daher auf allen Schutzlisten mit an oberster Stelle und in vielen
Urteilen haben die angerufenen Verwaltungsgerichte zu Gunsten bedrohter
Vogelarten -
insbesondere zu Gunsten des Rotmilans und gegen die Windrad-Betreiber
- geurteilt,
wenn dessen Bestand durch Windrad-Planungen gefährdet war.
Die
A b l e h n u n g des Windrad-Bauantrags hat das Landratsamt
Ludwigsburg seinerzeit mit seinem Schreiben vom 16.3.2001 wie folgt
formuliert:
„…
Gerade der Rote
Milan ist gemäß der
Roten Liste eine bedrohte Art, die stark gefährdet ist. Laut
der
EU-Vogelschutz-Richtlinie von 1979, Art.4, Abs. 1 ist der Rote Milan
eine
Vogelart, auf dessen Lebensräume besondere
Schutzmaßnahmen anzuwenden sind.
Aufgrund der o.g. Gründe kann dem geplanten Standort nicht
zugestimmt werden.
Es wird angeregt, nach einem Alternativstandort zu suchen.“,
so der Ablehnungsbescheid des LRA
LB vom 16.3.2001.
Das Regierungspräsidium
Stuttgart
hat am 4.4.2001 diese Ablehnung in vollem Umfang b e s t
ä t i g t.
Die
Vorgänge - insbesondere die
Fakten
- um
die damals erfolgte Ablehnung des Windrads mußten dem Landrat
auch noch am
12.1.2011 - d.h. 10 Jahre später
- bekannt
gewesen sein.
Insbesondere
waren dem Landratsamt Ludwigsburg seine eigenen, in seiner Eigenschaft
als
Genehmigungs-Behörde formulierten Ablehnungsgründe
aus dem Jahr 2001 bekannt,
die sich gegen den im Jahr 2001 ebenfalls in der Nähe des
Husarenhofs geplanten
Bau einer damals nur rd. 60 m hohen Windkraftanlage an einem vom jetzt
geplanten nur ca. 200 m entfernt gelegenen Standort
-
ebenfalls auf der Ingersheimer Höhe
- richteten und die
seinerzeit - u.a. auch mit Schwerpunkt
„Vogelschutz“ - zur
Ablehnung des Bau-Antrags sowie zur Versagung der
Genehmigung durch das Landratsamt Ludwigsburg
führten.
Vor
diesem Hintergrund ist die Genehmigungsentscheidung des LRA LB vom
12.1.2011
umso unverständlicher, stellt sie doch einen groben
Verstoß gegen nach wie vor
und unverändert geltende Bundesnaturschutzgesetze,
insbesondere
Vogelschutzgesetze dar.
Die
Mitglieder der Bürgerinitiative und viele der im Wirkungskreis
des geplanten
Windrads lebende Bürger, insbesondere viele Natur- und
Vogelschützer aus nah
und fern haben vor dem Hintergrund des hier geschilderten Sachverhalts
begründete
Aussichten, daß die Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg
vor dem
ausschließlich auf Basis von Gesetz und Rechtsprechung
urteilenden
Verwaltungsgericht Stuttgart keinen Bestand haben wird und daher im
Klageweg zu
Fall gebracht werden kann.
Insbesondere
sind die Kläger der Ansicht und vertrauen darauf,
daß sich die
Stuttgarter Verwaltungsrichter bei ihrem Urteil auch n i c h t durch
den
jetzt allein
auf Risiko der Windrad-Initiatoren beginnenden - zur Erzielung noch
höherer gemäß
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantierter
Subventionen, die allerdings nur noch bei Fertigstellung bis zum
31.12.2011
gewährt und bei späterer Fertigstellung durch
niedrigereEinspeisevergütungen
ersetzt werden - Fundament-Aushub, Bau
und Fertigstellung des
Windrads
- „vor
vollendete Tatsachen“ stellen lassen werden und
- sich dadurch in
ihrer Objektivität auch nicht in eine von den
Windrad-Initiatoren gewünschte Richtung drängen
lassen werden
Fazit:
Es bleibt spannend !
Walter
Müller
/ Pressewart „Gegenwind Husarenhof“
Einlegung
eines Widerspruchs gegen die Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg
zum Bau
eines Windrads in Ingersheim
Musterschreiben
-
Informationen
(wm / 240111) - Das
Landratsamt Ludwigsburg (LRA LB) hat am 13.1.2011 in
nichtöffentlicher Pressekonferenz seine
Entscheidung verkündet, den Antrag auf Bau eines 180 m hohen
Windrads auf
Ingersheimer Gemarkung zu genehmigen.
Nachfolgend haben wir nach
Kontaktierung eines Rechtsanwalts und eines Juristen, ein
Musterschreiben entworfen, das
als
Leitfaden für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die
Genehmigung des LRA LB
dienen soll. Wir weisen jedoch darauf hin, daß dies
-
losgelöst vom konkreten Einzelfall
- lediglich eine grob gehaltene
Vorlage zum Entwurf eines Widerspruchsschreibens ist.
In diesem Zusammenhang
weisen wir weiter darauf hin, daß wir als
Bürgerinitiative zur Rechtsberatung
nicht befugt sind,
dies ist ausschließlich dem Berufsstand der
Rechtsanwälte vorbehalten.
Hinsichtlich der Verwendung unseres Musterschreibens können
wir auch keine
Haftung übernehmen.
Empfehlenswert ist die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Falls der Wunsch nach einer
Rechtsberatung
besteht, können wir den Kontakt mit Rechtsanwälten
herstellen. Bitte setzen Sie
sich diesbezüglich mit uns in Verbindung. Bei der Auswahl des
Rechtsanwalts
sollte darauf geachtet werden, daß Erfahrungen aus
Streitfällen vorhanden sind,
denen ebenfalls Auseinandersetzungen mit Windrad-Betreibern zugrunde
liegen.
Bei der Abfassung des
konkreten Widerspruchsschreibens ist auf den individuellen Einzelfall
bzw. auf
den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt abzuheben, den jeder
Sachverhalt liegt i.d.R. anders.
Einige Punkte bzw.
Voraussetzungen für die Einlegung eines Widerspruchs werden
nachfolgend
gesondert dargestellt.
Im übrigen verweisen wir auf unsere zahlreichen unter
"Aktuelles" der einzelnen Monate eingestellten Beiträge, sowie
auf unsere im Eingangsbild unserer Homepage am linken Bildrand
abrufbaren Rubriken.
a
Widerspruchsfrist:
1 Monat
Sie
beginnt ab dem Tag der
Entscheidungsverkündung des LRA LB bzw. ab dem Datum des
Genehmigungsbescheids (Zustellung)
und beträgt unter Berücksichtigung von Postlaufzeiten
einen Monat.
Einige Windradgegner haben
bereits während des Anhörungsverfahrens beim LRA LB
Einwendungen schriftlich geltend
gemacht. Diese Personen haben größtenteils
-
soweit „Betroffenheit“ vorliegt (vgl.
unten) - den
Genehmigungsbescheid und die Entscheidungsbegründung des LRA
LB bereits
erhalten.
Näheres geht aus dem Passus
„Rechtsbehelfsbelehrung“ hervor.
Die Frist gilt auch als gewahrt
bzw. der Fristablauf wird gehemmt, wenn zunächst ein
Widerspruch ohne
Begründung eingelegt wird. In
diesem Fall ist im Widerspruchsschreiben darauf hinzuweisen,
daß eine konkrete
Begründung des Widerspruchs mit separatem Schreiben (zeitnah)
folgt.
b
Adressat
- Grober Ablauf des
Widerspruchsverfahrens
Der Adressat des
Widerspruchsschreibens ist das LRA LB, d.h. die Behörde, die
den
Genehmigungsbescheid erlassen hat. Zwar kann der Widerspruch auch beim
Regierungspräsidium Stuttgart (RP Stgt) eingelegt werden.
Dieses leitet jedoch von Amts wegen
den dort eingegangenen Widerspruch an das LRA LB weiter.
Der Gesetzgeber wollte mit
dieser Vorgehensweise erreichen, daß der Behörde,
die die Entscheidung
getroffen hat, noch einmal Gelegenheit gegeben wird, ihre Entscheidung
zu
überdenken und ggfs zurückzunehmen oder abzumildern.
Erst dann, wenn
die Behörde - in
diesem Fall das LRA LB - bei ihrer Entscheidung
bleibt, wird der
Sachverhalt zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren dem RP Stgt
vorgelegt,
d.h. das LRA LB leitet von Amts wegen die dort eingegangenen und von
ihm
bestätigten
Widersprüche zur Entscheidung an das RP Stgt weiter.
c
Einschreiben
mit Rückschein
Zu Dokumentationszwecken und
als Nachweis für die fristgerechte Einlegung des Widerspruchs
empfehlen wir,
das Widerspruchsschreiben als Einschreiben mit Rückschein an
das LRA LB zu
versenden.
| d |
Voraussetzung:
„Betroffenheit“
- Wer
ist durch den Genehmigungsbescheid des LRA LB
„belastet" bzw. „beschwert"? |
Zwar kann jedermann einen
Widerspruch einlegen. Es wird jedoch geprüft, ob
„Betroffenheit“ vorliegt,
m.a.W., Widerspruch mit Aussicht auf Erfolg kann letztlich nur
derjenige
einlegen, der durch den Genehmigungsbescheid Nachteile (im weitesten
Sinn)
geltend machen kann und deshalb „betroffen“ bzw.
beschwert ist.
Läge diese Voraussetzung nicht
vor, würde der Widerspruch abgelehnt bzw. als
unbegründet zurück gewiesen.
Ziel dieser Regelung ist,
daß Behörden nicht mit von vornherein
unbegründeten Einwendungen
„überschwemmt“
und damit auf längere Sicht blockiert bzw. faktisch
„außer Kraft“ gesetzt werden.
Beispiele für subjektive
„Betroffenheit“
(nicht abschließende Aufzählung):
-
Personen
mit
Grundbesitz im Wirkungskreis der Anlage, die im Fall des Baus mit einer
Wertminderung ihres Grundvermögens bis hin zur
Unverkäuflichkeit (Bauplatz,
Häuser, Wohnungen, Freizeitgrundstücke u.a.) zu
rechnen haben
Nach unserer
Ansicht ist
der Begriff der „Betroffenheit“ extensiv auszulegen.
e
Gebührenfreiheit -
Gebührenpflicht ?
Die Einlegung eines
Widerspruchs ist zunächst gebührenfrei. Wird der
Widerspruch auch nach dessen
Prüfung durch das LRA LB weiter aufrecht erhalten und wird er
vom LRA LB zur
Entscheidung an das RP Stgt weitergeleitet, würden vom RP Stgt
bei Entscheidungsverkündung
Gebühren zu Lasten des Widerspruchführers
festgesetzt, falls das RP Stgt die
Entscheidung des LRA LB bestätigt.
Diese könnten
auskunftsgemäß zwischen ca. 100 € und ca.
400 € liegen. Ob diese Gebühren im
Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung von dieser
übernommen
werden, sollte jeder vorab mit seiner Rechtsschutzversicherung
abklären.
f
Rechtsschutzversicherung
Da bei Beschreiten des
Rechtswegs der Ausgang des Verfahrens nicht vorhergesagt werden kann,
sollte zur
Absicherung des Prozessrisikos eine Rechtsschutzversicherung bestehen,
die im
Falle einer Niederlage die eigenen und die gegnerischen Kosten
übernimmt.
Achtung: Die Rechtsschutz-
versicherung muß bereits vor Beginn des
außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens bestanden haben, eine erst jetzt und daher
nachträglich
abgeschlossene Rechtsschutzversicherung würde im Falle einer
Niederlage die
entstandenen Kosten nicht regulieren.
Jeder, der Rechtsmittel
einlegen will, sollte daher zunächst einmal prüfen,
ob eine
Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung vorliegt.
Insbesondere muß der
Baustein „Rechtsschutz
für Haus- und
Grundbesitz / Grundvermögen“
abgeschlossen sein. Ohne Bestehen einer
Rechtsschutzversicherung ist wegen des latent vorhandenen
Prozessrisikos vom
Beschreiten des Klageweges abzuraten.
g
Abschließende
Feststellungen
Abschließend bleibt
festzuhalten, daß die Rechtsprechung
- vor allem bei sich länger
hinziehenden Sachverhalten - sich im Zeitablauf
immer mehr zu Gunsten der
Kläger ändert.
Dies ist insbesondere beim
Bereich „Windkraftanlagen“ deutlich
nachvollziehbar: Während früher bei zwischen
Windrad-Betreibern und der betroffenen Zivilbevölkerung
entstehenden Konflikten
die Streitfälle weitgehend „ohne viel
Federlesens“ zu Gunsten der
Windrad-Betreiber oftmals einfach „durch gewunken“
wurden, nimmt die Zahl der
vor allem durch Bürgerinitiativen unterstützten
Fälle zu, in denen Verwaltungen
und Verwaltungsgerichte den Bau von Windrädern oder Windparks
nicht genehmigen
bzw. stoppen oder Entscheidungen zum nachträglichen
Rückbau von bereits in Betrieb gegangenen Windrädern
treffen.
Dabei hat die Rechtsprechung
in den windreichen Bundesländern wie Schleswig-Holstein,
Niedersachsen oder
Brandenburg eine gewisse Vorreiterrolle übernommen, da dort
vor ca. 20 – 25
Jahren die ersten Windräder aufgestellt wurden. Mit
zunehmender „Verspargelung“
und der daraus zu Lasten der Bevölkerung wahrnehmbaren
Nachteile ist die Zahl
der außergerichtlichen und gerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren bzw. der zu
Gunsten der Windkraft-Gegner entschiedenen Fälle sprunghaft
angestiegen, ein
Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar.
Diese Entwicklung dürfte
auch in den eher windschwachen Binnenländern einsetzen, vor
allem dann, wenn
flächendeckend versucht würde, völlig
überdimensionierte Windräder in
bevölkerungdichteren Gebieten „mit aller
Gewalt“ und gegen den Willen der
Bevölkerung durchzudrücken.
Mit separaten Dokumenten
werden 2 Widerspruchsschreiben als Muster unter Rubrik
„rechtliche
Verhältnisse“ in unsere Homepage
wie folgt eingestellt.
Musterschreiben
1:
Widerspruchsschreiben
zunächst ohne Begründung; Begründung
muß auf Basis des individuellen
Sachverhalts separat zeitnah nachgereicht werden
Musterschreiben
2:
Widerspruchsschreiben wegen
Wertminderung Grundbesitz
Unterstützung zu Begründungen
zu einzelnen Sachverhalten wie z.B.
„Grundstücksverluste“ können auch
aus dem
Internet unter Zuhilfenahme der Google-Suchmaschine
recherchiert werden (Eingabe der Stichwörter:
„Windkraftanlagen Wertminderung“,
„Windrad und Gesundheitsrisiken“,
„Windkraftanlagen Gesundheitsrisiken“,
„Windkraftanlagen Mindestabstand“,
„Windkraftanlagen Vogelschutz“ o.ä.)
Bei weiteren Fragen stehen
wir für Auskünfte zur Verfügung.
Dipl.-Kfm. Walter
Müller /
Pressewart „Gegenwind Husarenhof“
www.gegenwind-husarenhof.de
____________________
Musterschreiben
1:
W i d e r s p
r u c h s s c h r e i b e n zunächst ohne
Begründung; Begründung muß auf
Basis des individuellen Sachverhalts separat zeitnah nachgereicht werden
Name
Ort,
den
PLZ Ort
Straße
HNr.
An
Landratsamt
Ludwigsburg
z. Hd.v. Herrn
Landrat Dr.
Rainer Haas
Hindenburgstraße
40
71638
Ludwigsburg
Einschreiben
mit Rückschein
Betr.:
Widerspruch
gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg zum Bau
eines 180 m
hohen Windrads in Ingersheim
Sehr
geehrter Herr Dr. Haas,
hiermit lege ich
fristgerecht
Widerspruch gegen die vom Landratsamt Ludwigsburg ausgesprochene
Genehmigung
des oben genannten Windrads ein.
Eine genaue
Begründung
meines Widerspruchs geht Ihnen in Kürze zu.
Mit freundlichen
Grüßen
Unterschrift
(Name in
Druckbuchstaben)
____________________
Musterschreiben 2:
W i d e r s p r
u c h
s s c h r e i b e n mit Begründung;
beispielhaft zugrunde gelegter Sachverhalt: Wertverlust Grund und
Boden; Sachverhaltsdarstellung
muß auf Basis des zugrunde gelegten Einzelfalls
abgeändert werden; die
betreffenden Grundbuch-Angaben (vgl. unten) müssen zur
Nachweisbarkeit genau spezifiziert werden; Anlagen
können
ggfs zeitnah nachgereicht werden
Name
Ort
…, den
PLZ Ort
Straße
HNr.
An
Landratsamt
Ludwigsburg
z. Hd.v. Herrn
Landrat Dr.
Rainer Haas
Hindenburgstraße
40
71638
Ludwigsburg
Einschreiben
mit Rückschein
Betr.:
Widerspruch
gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg zum Bau
eines 180 m
hohen Windrads in Ingersheim wegen eintretender Wertminderung meines
Grundbesitzes
Sehr
geehrter Herr Dr. Haas,
hiermit lege ich
fristgerecht Widerspruch gegen die vom Landratsamt Ludwigsburg
ausgesprochene
Genehmigung des oben genannten Windrads ein und begründe dies
nachfolgend.
Ich bin
Eigentümer des im
Grundbuch von …Ort…….
(Grundbuchamt……..,
Band:…….
FlurstückNr……….)
eingetragenen Grundstücks
(vgl. beigefügten Grundbuchauszug).
Die Entfernung
zum
geplanten Standort des Windrads
beträgt…….Meter, die Entfernung zum
ausgewiesenen und zukünftig ggfs mit weiteren
Windrädern bebauten Windvorrang-Gebiet
beträgt lediglich …..Meter. Entsprechenden
Verlautbarungen interessierter Kreise
zufolge ist zu befürchten, daß im Falle des trotz
dort vorherrschender
relativer Windarmut von Ihnen genehmigten Windrad-Baus noch weitere 2
bis 3
Windräder ähnlicher Dimension nachfolgen werden.
Unser
Grundstück ist …..qm
groß und mit einem Zweifamilien-Haus überbaut;
Baujahr: …….Im Erdgeschoß wird
es von mir und meiner Familie (…Personen) bewohnt. Die
Wohnung im 1. OG ist
vermietet.
Das
Grundstück / Haus wurde
zum größten Teil über Fremdkapital
finanziert, z. Zt. valutiert die Restschuld
gegenüber meiner Bank noch mit
………………€.
Bei planmäßiger Tilgung wäre ich im
Alter von …….Jahren, d.h. im Jahr
…….schuldenfrei.
Die monatlichen
Miet-Einnahmen aus der vermieteten Wohnung (Kaltmiete
…….€) benötige ich zur
Finanzierung meiner monatlichen Annuität aus Zins und Tilgung.
Sie ist für die
nächsten Jahre bis zum Jahr …. fest einkalkuliert.
Das Haus ist der
größte
Teil unserer Altersvorsorge, die wir bewußt auf einer eigenen
Immobilie
aufgebaut haben. Auf längere Sicht ist geplant, nach Erreichen
des Ruhestands
noch einige Jahre in unserem Haus zu leben. Danach wollen wir unser
Haus
verkaufen, um uns dann mit dem beim Hausverkauf erzielten
Verkaufserlös lebenslang
in „Betreutes Wohnen“ im Seniorenstift
………….in
…………..einkaufen und einen
sorgenfreien
Ruhestand genießen zu können.
Wie Sie
sicherlich wissen,
wird der Aufwand für Altersversorgung und Pflege
einschließlich Arztkosten u.a.
im Zeitablauf wegen ungünstiger demografischer Entwicklung
immer höher. Ich
gehe auch davon aus, daß Ihnen die Kosten und Konditionen
bekannt sind, die
beim Kauf von seniorengerechten und rund um die Uhr betreuten Wohnungen
in
einem seriös geführten Senioren-Stift anfallen.
Aus heutiger
Sicht muß für
mich und meine Frau auf Basis der heute bekannten durchschnittlichen
Lebenserwartung nach Auskunft meiner Bank bei Erreichen des
Rentenalters ein
Kapitalstock i.H.v. rd. 2 500 000 € (2 Personen) in
monatlichen Teilbeträgen
abrufbar zur Verfügung stehen, wenn wir unseren jetzt
erreichten Lebensstandard
bei wegfallendem Gehalt auch im Rentenalter beibehalten wollen und der
für die
Finanzierung eines Ruhestandszeitraums von rd. 20 – 25 Jahren
für 2 Personen
ausreichen muß (im wesentlichen Kosten für Wohnen,
Verpflegung, Pflege,
medizinische Betreuung, Urlaub, Mobilität und andere
Kostenarten), wenn wir
unseren beiden Kindern später einmal finanziell nicht zur Last
fallen wollen.
Wie Sie
sicherlich
ebenfalls wissen, geht die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Beamtenversorgung aufgrund der immer
ungünstiger werdenden
demografischen
Entwicklung und wegen weiterer Negativ-Faktoren weiter zurück;
sie allein
genügt bei weitem nicht, den während unseres
Berufslebens über das Gehalt
finanzierten Lebensstandard auch im Rentenalter
- d.h. bei wegfallendem
Gehalt -
aufrecht zu erhalten. Überdies werden die unter
Berücksichtigung der
Inflation künftig real weiter zurückgehenden bzw.
stagnierenden Rentenbezüge
neuerdings noch besteuert, wobei der Umfang der Besteuerung bei
jährlich
hinzukommenden Neu-Rentnern jedes Jahr um 2 % steigt.
Um von der
wegbrechenden
staatlichen Rente unabhängiger zu sein, haben wir daher sehr
frühzeitig mit dem
Bezug eines eigenen Hauses eine weitere Säule unserer
Altersvorsorge aufgebaut.
Mit einem Verkehrswert bzw. einem im Alter geplanten
Veräußerungserlös i.H.v. rd.
………………..€
ist unser
Zweifamilienhaus der bei weitem größte Teil des oben
genannten und zur
Altersvorsorge benötigten Kapitalstocks.
Die von Ihnen
erteilte
Genehmigung des Windrads durchkreuzt unsere geplante Finanzierung zur
Altersversorgung und führt zu einer wesentlichen Minderung des
Verkehrswerts
von Grundstücken und Gebäuden im Wirkungskreis bzw.
in Sichtweite der geplanten
Windkraftanlage, denn wer will schon seine Freizeit oder seinen
Ruhestand in
Sichtweite eines 180 m hohen Windrads verbringen. Dies trifft auch auf
unseren
Sachverhalt zu.
Entwicklungen in
den
deutlich windstärkeren Bundesländern Niedersachsen,
Schleswig-Holstein oder
Brandenburg zufolge kam es im Zuge des Baus von Windrädern
parallel zur
Genehmigung bzw. zum Bau zu deutlich fallenden
Grundstückswerten, die im
Einzelfall bis hin zur Unverkäuflichkeit gehen. Ein immenser
volkswirtschaftlicher Schaden ist die Folge.
Mit einer
ähnlichen
Entwicklung ist auch in Ingersheim und Umgebung und bei unserem
Grundstück zu
rechnen, wenn erst einmal mit dem Windrad-Bau begonnen würde.
Dieser
Wertverfall unseres
Grundstücks wird mit großer Wahrscheinlichkeit
dauerhaft sein, da die
Betriebslaufzeit des Windrads nach allen Erfahrungen rd. 20 Jahre
beträgt.
Danach wird vermutlich im Wege des Repowering die jetzt bereits 180 m
hohe
Anlage durch ein dann noch höheres Windrad ersetzt, wie dies
heute bereits an
einigen Standorten erfolgt ist (z.B. in Belgien, wo heute schon 220 m
hohe
Windräder gebaut werden).
Der Wertverlust
dürfte in bevölkerungsreichen
Großräumen wie Stuttgart aufgrund der
größeren Bevölkerungsdichte und den
deshalb oftmals geringeren Sicherheitsabständen zur
Bevölkerung sowie wegen der
im Vergleich zum Norden höheren Grundstückspreise
eher höher sein.
Die durch den
Windrad-Bau
in den genannten Bundesländern eingetretenen Wertverluste
betragen durchschnittlich
ca. 20 % - 30 %, oftmals sind sie noch höher.
Belegbar sind
diese
Grundstücksverluste über Internet-Recherchen (Abfrage
der Google-Suchmaschine,
Stichwort: „Windrad Wertminderung“ o.ä.),
die ich Ihnen gerne mit separatem
Schreiben zur Verfügung stellen werde. Bei Eingabe dieses
Suchworts zeigt das Ergebnis in 0,69 Sekunden ca. 70.000
Einträge.
Bestätigt
werden diese Grundstücks-Wertminderungen
u.a. auch durch
·
Gutachten
von
Lehrstühlen mit Schwerpunkt Wohnungswirtschaft an
Universitäten und Fachhochschulen,
z.B. Universität Frankfurt / M.
·
durch
Presseberichterstattung in Lokalzeitungen in den betroffenen Gebieten
(Gemeinderatssitzungen oder Sitzungen von
Verkehrswertausschüssen
u.a.)
·
Auskünfte von
Immobilien-Maklern vor Ort, die teilweise eine
Unverkäuflichkeit bzw. eine
starkes Absinken der Verkehrswerte der angebotenen Grundstücke
und Häuser
feststellen mußten
·
Gerichtsurteile,
die einen Wertverlust von Grundstücken in der Nähe
von Windrädern bestätigen
·
Entscheidungen von Finanzgerichten und von Finanzverwaltungen zu
Anträgen auf Herabsetzung von Einheitswerten für
Grundstücke, Grundsteuerfestsetzungen, u.a. betreffend.
·
Banken, die für
Bau-Finanzierungen von Immobilien in der Nähe eines Windrads
ungünstigere
Konditionen bzw. schlechtere Beleihungswerte angeboten haben
Derartige Wertverluste
sehe ich für unser Zweifamilienhaus ebenfalls auf uns
zukommen, falls das
Windrad gebaut würde.
Entsprechend
diesen
Erfahrungen würde der Wertverlust unseres Hauses im Fall des
Windrad-Baus ca.
……………….€
betragen. Dieser Wertverlust würde zu einer entsprechenden
Verminderung des Verkaufserlöses unseres Hauses
führen. Damit entstünde eine
kaum mehr schließbare Lücke bei der Finanzierung
unserer Altersvorsorge, eine
Absenkung unseres Lebensstandards im Alter wäre vermutlich die
Folge.
Weiterhin wird
sich die
Vermietbarkeit unserer im 1. OG befindlichen Wohnung sehr stark
einschränken.
Unsere derzeitigen Mieter haben aufgrund der in der
Öffentlichkeit geführten
Diskussion bereits angedeutet, daß sie sich durch die sich
drehenden Rotoren
belästigt fühlen könnten und ggfs nach einer
anderen Wohnung Ausschau halten
würden, bei denen derartige Beeinträchtigungen des
Freizeitwerts nicht
vorliegen.
Es sind
entsprechende
Äußerungen von Mietern / Vermietern aus Hessen
bekannt, wo Mieter aus dem
Großraum Frankfurt / M. in den eher beschaulichen
„Vogelsberg“ gezogen sind und
nach dem Bau eines Windrads in der Nähe ihrer Mietwohnung
gekündigt haben. In
den dortigen Lokalzeitungen sprechen Mieter und Vermieter von einer
„Verhunzung“
des Vogelsbergs durch Windräder, die den Wohn- und
Freizeitwert in den
betroffenen Wohngebieten stark beeinträchtigen.
Nach eventuellem
Auszug
unserer jetzigen Mieter dürfte ein
Anschlußmietverhältnis nur noch
schwierig - und wenn ja, nur unter
Zugeständnissen bei
der Kaltmiete - zustande kommen, da die Nachfrage
nach
Mietwohnungen in derart belasteten Wohngebieten vermutlich deutlich
nachlassen
wird. Sollte dies eintreten, würde sich dies nachteilig auf
unsere monatliche
Belastung aus der Finanzierung unseres Hauses auswirken, da wir die
Kaltmiete
fest einkalkuliert haben.
Abschließend
teilen wir
ihnen mit, daß wir uns vorbehalten, Klage vor dem
Bundesverfassungsgericht
wegen Verletzung unser grundgesetzlich garantierten Rechte
-
Schutz des Eigentums - zu erheben.
Gemäß
Artikel 14 GG
besteht ein grundrechtlicher Schutz gegen staatliche Eingriffe in das
Eigentum.
Der im Grundgesetz garantierte Schutz des
Eigentums umfaßt
auch den Schutz am
Eigentum an Grundstücken und Gebäuden.
Dieses
Grundrecht
beinhaltet auch den Schutz vor Maßnahmen eines Landratsamts,
die „ohne
Not“ -
es ist kein staatlicher Notstand bei der Energieversorgung ersichtlich;
im Gegenteil: der unkontrolliert gewonnene Strom aus regenerativer
Energie
führt oft zur Überproduktion von Strom und zur
kostenlosen Abgabe an das
Ausland und wird bei Stromengpässen von dort wieder
überteuert bezogen - festgesetzt
werden.
Falls ein
derartiger,
durch die Genehmigung eines Landrats
hervorgerufener Unfug ursächlich ist für die dadurch
eintretende
Wertminderung von Grundstücken, läge ein
Verstoß gegen den grundgesetzlich
garantierten Schutz des Eigentums vor. Erst recht trifft der
grundgesetzlich
garantierte Schutz des Eigentums in den Fällen zu, wo
ein
- wenn
überhaupt - nur marginal zu Gunsten
einiger Initiatoren
und Kapitalanlegern bestehender Vorteil einem
Übermaß an zu Lasten der
Allgemeinheit entstehenden Nachteilen gegenübersteht. Eine
detaillierte
Auflistung der durch Ihre Genehmigung entstehenden Nachteile folgt mit
separatem Schreiben nach.
Ich bitte um
wohlwollende
Prüfung dieses Widerspruchs. Falls weitere Einzelheiten /
Anlagen / Nachweise
u.a. oder Auskünfte benötigt werden, stehe ich
jederzeit zur Verfügung.
Falls Sie jedoch
wider
Erwarten Ihre Genehmigung bestätigen, bitte ich schon jetzt um
Nennung eines
Adressaten / Stelle, der für den uns durch Ihre Genehmigung
entstandenen
Verlust unseres Grundstückswerts und den
dadurch uns entstehenden Vermögensschaden aufkommt.
Für
Ihre Bemühungen
bedanke ich mich und verbleibe
mit freundlichen
Grüßen
Unterschrift
(Name in
Druckbuchstaben)
Anlagen
_____________________
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Windenergie
und Vogelschutz (Rotmilan) - OVG Koblenz verweigert
Genehmigung eines
Windrads und stuft Vogelschutz (Rotmilan) höher ein als das
Interesse einiger
Kapitalanleger am Bau eines Windrads
(wm / 281210) -
Der
Urteilssammlung einer renommierten Anwaltskanzlei ist zu entnehmen,
dass das
OVG Koblenz „eine für die Windenergiebranche
weitreichende Entscheidung zum
Thema Vogelschutz und Einflussnahmemöglichkeiten der
Standortgemeinde auf die
Genehmigungserteilung getroffen“ hat.
Weiter
heißt es: „Dem
Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Standortgemeinde ihr
bauplanungsrechtliches Einvernehmen mit dem Windenergievorhaben
aufgrund
entgegenstehender naturschutzrechtlicher Belange verweigert hatte. Der
Vorhabenstandort
befand sich im Brutgebiet des Rotmilans
- eine seltene und gefährdete
Vogelart, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist.“
„Da in
einem
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (auch) über
die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich
entschieden wird, war das
Einvernehmen der Standortgemeinde grundsätzlich erforderlich.
Die Gemeinde
hatte sich darauf berufen, daß dem Windenergievorhaben trotz
dessen
grundsätzlicher Privilegierung im Außenbereich der
öffentliche Belang des
Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünde. Das
OVG Koblenz gab der
Gemeinde recht und entschied, daß das Windenergievorhaben mit
dem gebotenen
Schutz des Rotmilans im Einwirkungsbereich der geplanten
Windenergieanlagen
nicht zu vereinbaren sei. Dabei sei nicht entscheidend, daß
das Standortgebiet
sich derzeit in keinem Europäischen Vogelschutzgebiet und auch
in keinem sog.
Faktischen Vogelschutzgebiet befindet. Vielmehr stünde bereits
der unabhängig
hiervon von Rechts wegen auch außerhalb von
Europäischen Vogelschutzgebieten
gebotene Schutz der Art Rotmilan der Errichtung der Windenergieanlagen
entgegen.“
Unbestritten
ist, daß der
Rotmilan in den direkt an den geplanten Windradstandort Ingersheim
angrenzenden
Wäldern sein Brutgebiet (Neckarhäldenwald,
Bietigheimer Forst, Pleidelsheimer
Wiesental) hat. Dies ist beim Landratsamt Ludwigsburg aktenkundig.
Unter anderem
hat gerade
dieser Sachverhalt (Schutz seltener Vogelarten wie Rotmilan u.a.) dazu
geführt,
daß Technischer Ausschuss des Gemeinderats Besigheim,
Landratsamt Ludwigsburg
sowie das Regierungspräsidium Stuttgart den bereits 2001 /
2002 gestellten
Antrag auf Bau eines ca. 60 m hohen Windrads unweit vom jetzt geplanten
Standort abgelehnt hat, da bereits zum damaligen Antragszeitpunkt der
gebotene
Schutz der Art Rotmilan im Einwirkungsbereich des Windrads
höher einzustufen
war als der Bau des damals geplanten Windrads.
Zwischenzeitlich
ist die
im Einzugsbereich des geplanten Ingersheimer Standorts
brütende Art Rotmilan
eher noch schützenswerter geworden (vgl. Auskünfte
von Prof. Dr. Claus König,
Ornithologe und langjähriger Leiter der Ludwigsburger
Vogelschutzwarte und des
Naturkundemuseums Stuttgart).
Mitglieder und
Unterstützer der Bürgerinitiative
„Gegenwind Husarenhof“ gehen davon aus,
daß
die hier zitierten Entscheidungsgründe des OVG Koblenz auch
Einfluß haben auf
die Entscheidungsfindung des Landratsamts Ludwigsburg und ggfs. daran
anschließender Widerspruchs- bzw.
Klageentscheidungen.
Dipl.-Kfm.
Walter Müller /
Pressewart „Gegenwind Husarenhof“
hier die Fundstelle des
Urteils OVG Koblenz
OVG
Münster: Windenergieanlage
in Bochum-Gerthe wegen
optischer Bedrängung
unzulässig
Eine
bereits teilweise fertig
gestellte Windenergieanlage in Bochum-Gerthe
ist wegen so genannter optischer Bedrängung eines benachbarten
Wohnhauses
unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen in Münster
entschieden und darauf verwiesen, dass ein Abstand, der geringer als
das
Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist, meist problematisch
ist. Die 150 Meter
hohe Windkraftanlage liegt lediglich 270 Meter von einem Wohnhaus
entfernt. Die
Revision wurde nicht zugelassen (Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 8 A
2764/09).
Das OVG, das sich in einem Ortstermin einen
eigenen Eindruck von den
tatsächlichen Gegebenheiten verschafft hat, hält in
seiner Entscheidung an
seiner Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch
Windkraftanlagen fest.
Danach gibt es «grobe Richtwerte», die eine
Orientierung für die Rechtsanwendung
geben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei der
Einzelfallprüfung
ermöglichen sollen. Das OVG unterscheidet hierbei zwischen
einem - meist
unproblematischen - Abstand, der mindestens das Dreifache der
Gesamthöhe
(Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt,
einem - meist problematischen -
Abstand, der geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der
Anlage ist, und einem
dazwischen liegenden Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der
Gesamthöhe der
Anlage beträgt, und eine besonders eingehende
Einzelfallprüfung erfordert
das
Urteil im Wortlaut
LANDWIRTSCHAFTSRECHT:
WINDRAD NACHTS ABSCHALTEN
Weitere
aktuelle
und für Schweinehalter interessante Urteile erläutert
Rechtsanwalt Gerd Rentzmann anhand praktischer Beispiele
regelmäßig und anschaulich im geschlossenen
Mitgliederbereich des www.schweine.net in der Rubrik "Rund um's
Recht".
Eine Windkraftanlage muss von 22:00 Uhr abends bis
6:00 Uhr morgens den
nächtlichen Lärmgrenzwert von 45 dB(A) einhalten. Wer
eine
Windkraftanlage bauen und betreiben möchte, muss im
Genehmigungsverfahren unter anderem nachweisen, dass die Anlage im
Nachtbetrieb, also von 22 Uhr abends bis 6 Uhr frühmorgens,
den
Lärmgrenzwert von 45 db(A) zum nächstgelegenen
Wohnhaus
einhält.
Ist das nicht der Fall und klagt
anschließend der Nachbar
wegen
der Störung auf Unterlassung, kann es für den
Betreiber teuer
werden. Denn er muss sein Windrad unter Umständen nachts durch
eine technische Vorrichtung abschalten. Die berechnete
Rentabilität der Investition kann dadurch in weite Ferne
rücken.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil
vom 8. Oktober 2004 die
Abwehrrechte von Nachbarn gestärkt, die sich durch eine zu nah
stehende Windkraftanlage gestört fühlen. Die Anlage
musste in
der Zeit von 22 bis 6 Uhr den Richtwert von 45 dB(A) einhalten. Dabei
stellten die Richter auf die tatsächlich gemessenen
Lärmwerte
ab, einen Abzug für die Messung ließen sie nicht
zu.
Bei einem Windrad können jedoch besondere
Umstände
vorliegen,
die Anlass geben, dass trotz Überschreitung der
Lärmgrenzwerte der Nachbar gar nicht „wesentlich
beeinträchtigt“ wird. Solche Umstände
konnte der
Anlagenbetreiber im Rechtsstreit nicht vorbringen. Deshalb musste man
im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass nicht nur eine unwesentliche
Beeinträchtigung vorlag. Deshalb konnte der Nachbar verlangen,
dass die Windkraftanlage nachts abgeschaltet wird.
Grundsätzlich liegt nach § 906
BGB eine
„unwesentliche
Beeinträchtigung“ vor, wenn die in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte nicht
überschritten werden. Lärm muss geduldet werden, wenn
sich
daraus keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung ergeben.
Ob
eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt von dem
Empfinden
eines Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter
Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange
nicht
mehr zuzumuten ist.
Weil im vorliegenden Einzelfall der festgelegte
Lärmgrenzwert
von
45 dB(A) überschritten wurde, lagen wesentliche
Lärmimmissionen vor. Der Nachbar hat deshalb Anspruch auf
Schutz
seiner Nachtruhe (Az. VZR 58/04).
Nachbarschutz,
Immissionen: BVerwG 4 C 2.07 – Urteil vom 29. August 2007;
Aufhebung der Baugenehmigung wegen Lärmbelästigungen
durch Windenergieanlage
Das
Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig hat sich in einem heute verkündeten Urteil mit
mehreren
Fragen zu Lärmbelästigungen durch Windenergieanlagen
insbesondere in der Nachtzeit befasst. Dabei ging es um Fragen, die die
Revisibilität sowie die Auslegung und Anwendung der auf der
Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergangenen Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm
- TA
Lärm - betreffen.
Die
Kläger, die ein zu einer Hofanlage gehörendes
Gebäude
bewohnen, wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung
für
die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich in
einem
Abstand von ca. 340 m; die Anlage wird bereits seit einigen Jahren
betrieben. Das Verwaltungsgericht Koblenz und das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz haben die Baugenehmigung
aufgehoben, da durch die genehmigte Errichtung und den Betrieb der
Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen auf das
Wohnhaus
der Kläger einwirkten und sie insbesondere unzumutbare
Lärmbelästigungen zur Nachtzeit zu erwarten
hätten. Die
Revision der Beigeladenen gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Das
Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Regelungen der TA
Lärm auch in einem Baugenehmigungsverfahren für eine
immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlage als
normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auszulegen und anzuwenden
sind und damit im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsnormen des
Bundesrechts darstellen. In Übereinstimmung mit dem
Oberverwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht ferner zu dem
Ergebnis gelangt, dass der in Nr. 6.9 der TA Lärm vorgesehene
„Messabschlag bei Überwachungsmessungen“
von 3 dB(A)
nicht angerechnet werden kann, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine
Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden
Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch
eine
Messung ermittelt worden sind. Denn dieses Verfahrensstadium ist noch
dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen und nicht als Teil der den
Behörden aufgegebenen regelmäßigen
Überwachung
anzusehen.
Auch
die Einwendungen der Beigeladenen gegen die
Einbeziehung eines vor dem Fenster einer Wohnküche liegenden
Immissionspunkts bleiben ohne Erfolg. Denn eine Küche, die
nicht
lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten sondern auch dem sonstigen
Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutzbedürftiger Raum
im
Sinne von Nr. A.1.3. TA Lärm (in Verbindung mit einer
DIN-Norm)
anzusehen. Erfolglos blieb die Revision auch hinsichtlich des
Impulszuschlags, den ein Gutachter nach Ansicht des
Oberverwaltungsgerichts zu Recht berücksichtigt hatte. Die
Frage,
ob ein derartiger Impulszuschlag nach Nr. A.3.3.6 TA Lärm
anzurechnen ist, bestimmt sich danach, ob die kurzzeitige
Pegelerhöhung wegen ihrer Auffälligkeit
außergewöhnlich störend ist. Dies hat das
Oberverwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalls fehlerfrei
bejaht.
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des Urteils im Wortlaut
Keine
Genehmigung für Windrad; Verwaltungsgericht
Koblenz,
Urteil vom 8. Januar 2009, 1 K 565/08.KO
Die
Versagung der immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung für ein in der Nähe des Eschelbacherhofes
in der
Verbandsgemeinde Baumholder errichtetes Windrad ist
rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.
Im
Juli
1999 erteilte der Landkreis Birkenfeld der Klägerin, einem
Unternehmen der Windenergiebranche, Genehmigungen zur Errichtung zweier
Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 65 m und einer
Gesamthöhe von 85 m. Auf die Klage von Nachbarn hob das
Verwaltungsgericht Koblenz die Genehmigung für eine der
Anlagen,
die mittlerweile errichtet worden waren, wegen Missachtung des
bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme auf, weil der
maßgebliche Nachtimmissionsrichtwert der TA-Lärm
nicht
eingehalten werde und die Anlage zu einer unzumutbaren optischen
Bedrängung führe. Das Oberverwaltungs-gericht
Rheinland-Pfalz
wies die Berufung der Klägerin zurück, wobei es offen
ließ, ob von der Anlage eine optische, den Beigeladenen nicht
mehr zumutbare Bedrängung ausgehe. Die Revision der
Klägerin
beim Bundesverwaltungsgericht blieb ebenfalls erfolglos. Im August 2007
stellt die Klägerin erneut einen Antrag auf Zulassung dieser
Windkraftanlage. Nachdem der Landkreis die Stilllegung des Betriebs der
Anlage verfügt hatte, versagte er im Juni 2008 die Erteilung
der
beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Bereits zuvor
hatte die Klägerin diesbezüglich
Untätigkeitsklage
erhoben.
Die
Klage hatte keinen
Erfolg. Die Voraussetzung für eine Genehmigungserteilung, so
die
Richter nach einer Ortsbesichtigung, seien nicht gegeben. Die Zulassung
des Windrades sei nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu
vereinbaren. Von einer Windkraftanlage könne im Einzelfall
wegen
der Drehbewegungen ihrer Rotoren eine optisch bedrängende und
deswegen rücksichtslose Wirkung auf bewohnte
Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgehen. Ein
solcher
Fall liege hier vor. Das nächst gelegene Wohnhaus des
Eschelbacherhofes liege weniger als 300 m von der Anlage entfernt.
Diese stehe auf einer Anhöhe und das Gelände steige
hinter
dem Hof stark an. Von daher trete die Anlage wegen der topografischen
Verhältnisse massiv in Erscheinung. Hinzu komme, dass sich an
der
südlichen Gebäudeseite des Wohnhauses ein Balkon und
die
Terrasse befänden, die offensichtlich als Ruhezonen dienten
und
von denen eine freie Sicht zur Anlage gegeben sei. Diese Bereiche
würden durch die Anlage erheblich gestört und
praktisch einer
Nutzung entzogen. Durch die Drehbewegungen des quasi über dem
Wohnhaus thronenden Windrades, die wegen der
Geräuschimmissionen
der Anlage verstärkt wahrgenommen würden, komme es
für
dieses Haus zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden
Wirkung.
Dies gelte umso mehr, als sich bereits andere Windenergieanlagen im
Blickfeld der Bewohner dieses Hausesbefänden.
Quelle: PM des VG
Koblenz

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